leibniz

EBERHARD KNOBLOCH leitet seit 1976 verschiedene Reihen der Leibniz-Edition an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.

Beim Entschlüsseln seines umfangreichen Werkes stelle ich immer wieder erfreut fest, dass der promovierte Jurist Leibniz ein zutiefst praktischer Philosoph war, der sein juristisches Wissen und seine mathematische Kompetenz in den Dienst des commune bonum stellte, des Gemeinwohls. Ziel allen Handelns musste Gerechtigkeit sein. Stets war das Gemeinwohl höher als das individuelle Wohl einzuschätzen. Sein Staatsbegriff meinte aber keinen perfekten Wohlfahrtsstaat, sondern einen Staat, der sich auf Privateigentum und Selbstverantwortung stützt.

Leibniz trat für die Gründung öffentlicher Versicherungen zum Schutz gegen Naturkatastrophen und Schicksalsschläge wie Feuer­ und Wasserschäden ein. In seinen Denkschriften für den hannoverschen Herzog Johann Friedrich, für den Brandenburger Kurfürsten Friedrich III. und den deutschen Kaiser Leopold I. in Wien hat er nachdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Schutz im Interesse eines blühenden Gemeinwesens ist, also im Interesse aller, auch des Landesherrn, »weil man von den Leuten nicht pressen kann, was sie nicht haben.«

Ein finanzielles Geschäft wie eine solche Risikoversicherung, die auf dem Solidaritätsprinzip beruhte, setzte also politische Entscheidungen voraus, fand in einem juristischen Umfeld statt und beruhte auf mathematischen Berechnungen. Wann war ein solches Geschäft gerecht? Für Leibniz gehörten Solidarität und Gerechtigkeit eng zusammen. Nach seiner Definition war Gerechtigkeit nichts anderes als das, was gleichermaßen der Güte und der Weisheit entspricht.

In einer Schrift über öffentliche Assekuranzen heißt es deshalb: »Also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten, welches vielen Wetter und Unglück unterworfen, und daher ohnbillig, dass das Unglück nur etliche wenige treffen, die anderen aber frey ausgehen sollen … Die Billigkeit in der Republick erfordert, dass casus fortuiti gemein gemacht werden und einer dem andern sie tragen helfe«. Leibniz legte Wert auf die Feststellung, dass auf casus fortuiti, das heißt Schicksalsschläge, abzusehen sei. Gegen Mutwillige und Faulenzer sei dagegen gute Landesordnung und deren Handhabung einzusetzen. Denn keiner so lahm sei, dass er nicht auf gewisse Maße arbeiten könne, mahnte Leibniz 1671. Jeder ist um des Gemeinwohls willen verpflichtet, für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen. Solidarität war also für Leibniz keine Einbahnstraße.

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